2018 Zivilprozessrecht 367 II. Zivilprozessrecht 44 Gerichtliches Verbot Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote (Art. 258 ZPO) sind vermögensrechtlicher Natur. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen A. (ZSU.2018.84). Aus den Erwägungen 1.2. Gegen die Anordnung gerichtlicher Verbote steht die Ein- sprache nach Art. 260 ZPO zur Verfügung. Diese stellt kein Rechts- mittel dar, sondern steht in ihren Wirkungen dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung nahe. Sie bedarf keiner Begründung und bewirkt ohne Weiteres die Unwirksamkeit des Verbots, allerdings nur gegen- über der einsprechenden Person. Gegen das gerichtliche Verbot ist daher zunächst mit der Einsprache vorzugehen. Der Verbotsberech- tigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber der einsprechenden Person durchsetzen will (GÖKSU, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 3 und 6 zu Art. 260 ZPO). Erst dieser Entscheid unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 382). Im vorliegenden Fall stellt sich indes die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel ge- gen die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung eines gerichtlichen Verbots. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO - gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, a.a.O., N. 293 f.), wenn es 368 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermö- gensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Damit stellt sich die Frage, ob Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote vermögensrechtlicher Natur sind. Soweit ersichtlich, äussert sich die Rechtsliteratur zu die- ser Thematik nicht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2013, in: EGV-SZ 2013, A 3.1, wo die Frage offen- gelassen wurde). Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei gerichtlichen Verboten um vermögensrechtliche Angelegen- heiten, bezwecken diese doch die Verhinderung von Besitzes- störungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen an einem Grund- stück, weshalb sie den Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der hypothetische Bussgeldertrag. Damit ist das Rechtsmittel der Be- rufung gegeben und die Beschwerde ist als solche entgegenzuneh- men. 45 Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO; Art. 135 Abs. 4 StPO Zuständigkeit zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung Das Zivilgericht bzw. der Zivilrichter ist sachlich nicht zuständig zum Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2018, in Sachen Kanton Aargau gegen R.W. (ZSU.2018.287).