2.4. Weder der Umstand, dass eine Regelung analog zu § 22 Abs. 2 EG ZPO - d.h. Zuständigkeit des Gerichts, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat - auch für die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (de lege ferenda) als sinnvoll erschiene und auch von der strafprozessualen Literatur befürwortet wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art. 135 N. 10), noch die Argumente in der Botschaft zur vorgesehenen Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1) oder das Reglement der Justizleitung ändern etwas an der Ausgangslage, wie sie sich de lege lata präsentiert.