Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO bzw. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können (§ 5 Abs. 1 Reglement). Sie ist befugt, die notwendigen Abklärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkantonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen (§ 5 Abs. 2 Reglement). Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 Reglement). Dazu, welches Gericht in welchem Verfahren zuständig sein soll, enthält das Reglement keine weiteren Angaben.