Ziff. 6.17.1). Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zuständigkeit zum Entscheid über die Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 56). Ebenso wenig werden die entsprechenden Fragen im kantonalen Recht geregelt. Dort bzw. insbesondere im EG StPO fehlt - im Unterschied zu § 22 Abs. 2 EG ZPO, der die Zuständigkeit für die Anordnung der Nachzahlung regelt und dafür das Gericht vorsieht, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat - eine gesetzliche Zuständigkeitsnorm.