426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung (der amtlichen Verteidigung) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Eine analoge Bestimmung für Zivilverfahren findet sich in Art. 123 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 2.3.