2. 2.1. Die Vorinstanz beansprucht ihre Zuständigkeit als Zivilgericht zur Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Gesuchsteller die ausstehenden Kosten von Fr. 31'903.90 für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren A sowie im Berufungsverfahren B zurückzuzahlen. Zur Begründung ihrer sachlichen Zuständigkeit verweist sie im Einzelnen auf Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO. 2.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO).