368 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermögensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Damit stellt sich die Frage, ob Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote vermögensrechtlicher Natur sind.