368 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermö- gensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Damit stellt sich die Frage, ob Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote vermögensrechtlicher Natur sind. Soweit ersichtlich, äussert sich die Rechtsliteratur zu die- ser Thematik nicht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2013, in: EGV-SZ 2013, A 3.1, wo die Frage offen- gelassen wurde). Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei gerichtlichen Verboten um vermögensrechtliche Angelegen- heiten, bezwecken diese doch die Verhinderung von Besitzes- störungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen an einem Grund- stück, weshalb sie den Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der hypothetische Bussgeldertrag. Damit ist das Rechtsmittel der Be- rufung gegeben und die Beschwerde ist als solche entgegenzuneh- men. 45 Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO; Art. 135 Abs. 4 StPO Zuständigkeit zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung Das Zivilgericht bzw. der Zivilrichter ist sachlich nicht zuständig zum Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2018, in Sachen Kanton Aargau gegen R.W. (ZSU.2018.287). 2018 Zivilprozessrecht 369 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Vorinstanz beansprucht ihre Zuständigkeit als Zivilgericht zur Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Gesuchsteller die ausstehenden Kosten von Fr. 31'903.90 für die amtliche Verteidigung im Straf- verfahren A sowie im Berufungsverfahren B zurückzuzahlen. Zur Begründung ihrer sachlichen Zuständigkeit verweist sie im Einzel- nen auf Art. 123 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG ZPO. 2.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung (der amtlichen Verteidigung) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Eine analoge Bestimmung für Zivilverfahren findet sich in Art. 123 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 2.3. Die StPO regelt die Frage nicht, in welchem Verfahren diese Rückforderung zu erfolgen hat, vor allem, wenn sich die beschul- digte Person weigert, freiwillig solche Rückzahlungen zu leisten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 N. 10; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 24a; BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten - Geld und Nerven, in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 56 ff.; vgl. auch Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 17. Januar 2018 zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (EG StPO), Ges.-Nr. GR.18.20, 370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Ziff. 6.17.1). Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zuständigkeit zum Entscheid über die Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 56). Ebenso wenig werden die entsprechenden Fragen im kantonalen Recht geregelt. Dort bzw. insbesondere im EG StPO fehlt - im Unter- schied zu § 22 Abs. 2 EG ZPO, der die Zuständigkeit für die Anord- nung der Nachzahlung regelt und dafür das Gericht vorsieht, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat - eine gesetzliche Zuständigkeitsnorm. Geregelt wird für die Gerichte (und das Kon- kursamt) - davon abgesehen - unter dem Aspekt "Zentrales Rech- nungswesen und Controlling" die Zuständigkeit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (§ 2 Abs. 2 des Reglements der Justizlei- tung über das Zentrale Rechnungswesen und Controlling vom 24. Februar 2014). Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung gemäss Art. 123 ZPO bzw. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden kön- nen (§ 5 Abs. 1 Reglement). Sie ist befugt, die notwendigen Ab- klärungen bei den entsprechenden Behörden (inner- und ausserkan- tonal) selbstständig durchzuführen, sofern die Parteien nicht freiwillig Auskunft erteilen (§ 5 Abs. 2 Reglement). Leisten die Parteien nicht freiwillig entsprechende Nachzahlung, stellt die Zentrale Inkassostelle beim zuständigen Gericht Antrag auf Eröff- nung eines Nachzahlungsverfahrens (§ 5 Abs. 3 Reglement). Dazu, welches Gericht in welchem Verfahren zuständig sein soll, enthält das Reglement keine weiteren Angaben. Daher wurde in jüngerer Vergangenheit auch gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt, wo- bei es als angezeigt erschienen war, das EG StPO zu revidieren und festzulegen, welche Behörde die Nachzahlung anordnet (Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1). Vorgeschlagen wurde zur "Anordnung der Nach- zahlung" die Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrich- ters des Gerichts, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1). An seiner Sitzung vom 5. Juni 2018 beschloss der Grosse Rat des Kantons Aargau indes, die Vor- lage 18.20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (EG StPO) an den Regierungsrat zurückzuweisen, womit es bei 2018 Zivilprozessrecht 371 der Feststellung des Fehlens kantonalgesetzlicher Bestimmungen - wie eingangs erwähnt - sein Bewenden hat. Die strafprozessuale Literatur hält überwiegend dafür, eine - nicht mit dem Endentscheid, sondern - nachträglich erfolgende Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei möglich im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art. 135 N. 10 und Art. 426 N. 2; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24a; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 135 N. 21). Eine Minderheit ist der Auffassung, es stehe in der Kompe- tenz von Bund und Kantonen, welche Behörden sie zur Prüfung und zum Entscheid über die "Nachzahlungspflicht" für zuständig erklären und welches Verfahren sie dafür vorsehen wollen (BÄHLER/RIEDO, a.a.O., Rz. 61-63). Das Bundesgericht hat sich dazu - soweit ersicht- lich - noch nicht im Detail äussern müssen, sondern in einem unpublizierten Urteil aus dem Jahr 2012 unter Hinweis auf die zi- tierte Literatur und ohne eigene Auseinandersetzung mit der Thema- tik davon gesprochen, die Frage der Rückzahlung bilde Gegenstand eines nachträglichen Verfahrens i.S.v. Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3). 2.4. Weder der Umstand, dass eine Regelung analog zu § 22 Abs. 2 EG ZPO - d.h. Zuständigkeit des Gerichts, das erstinstanzlich in der Sache entschieden hat - auch für die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (de lege ferenda) als sinnvoll erschiene und auch von der strafprozessualen Literatur befürwortet wird (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. Art. 135 N. 10), noch die Argumente in der Botschaft zur vorgesehenen Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1) oder das Reglement der Justizleitung ändern etwas an der Ausgangslage, wie sie sich de lege lata präsentiert. Der Anwendungsbereich der ZPO (vgl. Art. 1 ZPO) ist fraglos nicht eröffnet, weshalb direkt gestützt darauf keine Zuständigkeit der angerufenen Instanz begründet wer- den kann. Alsdann fehlt unter den gegebenen Vorzeichen auch eine entsprechende explizite gesetzliche Anordnung bzw. Ermächtigung 372 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 in anderen Erlassen, so dass eine Zuständigkeit des Zivilgerichts bzw. des Zivilrichters zum Entscheid über die Rückzahlung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung auch nicht unter Rückgriff darauf aus den Bestimmungen für Zivilverfahren in Art. 123 Abs. 1 ZPO und § 22 Abs. 2 EG ZPO abgeleitet werden kann. Ebenso wenig erscheint es angezeigt, eine Zuständigkeit als Zivilgericht bzw. Zivil- richter zum Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf eine analoge Heranziehung zivilpro- zessualer Bestimmungen abzustützen, wenn berücksichtigt wird, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf erkannt ist und eine "strafpro- zessuale Lösung" auf dem Tisch liegt (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 6.17.1). Zusammenfassend ist die Vorinstanz hier als Zivilgericht bzw. Zivilrichter in sachlicher Hinsicht nicht zuständig zum Entscheid über die Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung. 2.5. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrens- fehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämt- lichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2). Ist ein Entscheid nichtig, existiert er nicht und hat er keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3). 2.6. Die Vorinstanz als Zivilgericht bzw. Zivilrichter war nach dem Gesagten zum Entscheid über die vom Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner verlangte Rückzahlung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung sachlich unzuständig. Die fehlende sachliche Zu- 2018 Zivilprozessrecht 373 ständigkeit ist als besonders schwer wiegender Mangel des angefoch- tenen Entscheids zu betrachten. Die leichte Erkennbarkeit dieses Mangels ist gestützt auf die fehlenden Bestimmungen zur Zuständig- keit und zum Verfahren in der (EG) StPO zu bejahen. Der Mangel des Entscheids ist auch insofern leicht erkennbar, als die fehlende sachliche Zuständigkeit aus dem Rubrum des Entscheids hervorgeht. Eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der Nichtigkeit ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es ist daher von Amtes wegen festzustellen, dass der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts X vom Y nichtig ist. Die Streitsache geht zur er- neuten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht X, Abteilung Strafgericht, zurück. 46 Art. 241 ZPO Enthält ein gerichtlicher Vergleich auch Bestimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der Vereinbarung (z.B. einen Wider- rufsvorbehalt und die im Falle eines Widerufs zu wahrende Frist), kön- nen diese – da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wir- kung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen R.C. gegen P.C. (ZSU.2018.114). Aus den Erwägungen 2.3. 2.3.1. Der gerichtliche Vergleich weist eine doppelte Rechtsnatur auf. Er ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag und anderseits eine prozessuale Vereinbarung. Er untersteht demnach sowohl den Vor- schriften des Obligationenrechts als auch denjenigen des