Unter diesen Vorzeichen kann aufgrund der konkreten Umstände für das vorinstanzliche Verfahren auch kein impliziter oder stillschweigender Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer Konkursverhandlung angenommen werden. 2.6. Die von der Vorinstanz mit der unterlassenen Konkursverhandlung begangene Gehörsverletzung kann aufgrund der eingeschränk- 382 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018