sie aufgrund der Belehrung in der "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" darauf vertrauen, dass sie zu einer Konkursverhandlung vorgeladen werden würde. Dies gilt umso mehr, als die Belehrung vorbehaltlos formuliert ist und keine Ausnahmen nennt, sondern weiter festhält, dass den Parteien das Erscheinen freigestellt sei und auch in ihrer Abwesenheit entschieden werde (vgl. Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 168 und Art. 171 SchKG). Unter diesen Vorzeichen kann aufgrund der konkreten Umstände für das vorinstanzliche Verfahren auch kein impliziter oder stillschweigender Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer Konkursverhandlung angenommen werden.