Aufgrund der Erläuterungen der Vor-instanz in der "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" und des Wortlauts ihrer Verfügung vom 24. November 2017, mit welcher sie der Beklagten das Gesuch um Konkurseröffnung zur Erstattung einer Stellungnahme innert zehn Tagen zustellte mit dem Hinweis, dass der Endentscheid getroffen werde, wenn die Stellungnahme innert der angesetzten Frist ausbleibe, musste die Beklagte, die am 4. Januar 2018 zum Gesuch um Konkurseröffnung schriftlich Stellung nahm, nämlich nicht damit rechnen, dass nach Erstattung ihrer schriftlichen Stellungnahme sogleich der Endentscheid getroffen werde. Vielmehr durfte