spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Nordmann, a.a.O., Art. 168 N. 15 mit Hinweisen; Talbot, a.a.O., Art. 168 N. 9; vgl. auch BGE 138 III 225 E. 3.3 S. 230; Staehelin, a.a.O., Art. 168 ad N. 15), denn diese wurde - wie gezeigt - von der Vorinstanz nicht zu einer Konkursverhandlung vorgeladen und konnte sich entsprechend vor Erlass des Entscheids auch nicht im Rahmen einer Konkursverhandlung mündlich zur Sache äussern. 2.5.