Kommt hinzu, dass der Schuldner - im Unterschied zur Konkurseröffnung in der ordentlichen Konkursbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung - vom Gläubiger vorgängig betreibungsrechtlich nicht belangt wurde. Daher erscheint es als umso wichtiger, dass der Schuldner dem Richter vor einem für ihn folgenschweren Entscheid seine Argumente in einer mündlichen Verhandlung vortragen kann (vgl. SGGVP 2003, Nr. 92 S. 258 f.). 2.4.7.