mit Note Walther und vgl. ZBJV 152/2016 S. 450). Mit der hier für Art. 190 Abs. 2 SchKG befürworteten Durchführung einer mündlichen Konkursverhandlung wird schliesslich auch am ehesten der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich beim Verfahren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung um einen schwer wiegenden Eingriff in die Rechte des Schuldners handelt. Kommt hinzu, dass der Schuldner - im Unterschied zur Konkurseröffnung in der ordentlichen Konkursbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung - vom Gläubiger vorgängig betreibungsrechtlich nicht belangt wurde.