Somit spricht auch dieser Aspekt für ein mündliches Verfahren. Alsdann erscheint es aus gesetzessystematischen Überlegungen als problematisch, die Frage, ob das Verfahren gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG schriftlich oder mündlich durchzuführen ist, unter Rückgriff auf die Regelung von Art. 256 Abs. 1 ZPO lösen zu wollen und davon auszugehen, es könne in Anwendung von Art. 256 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Konkursverhandlung 380 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018