Kein Zweifel besteht ferner über das von der EMRK garantierte Recht des Schuldners, sich an der Konkursverhandlung mündlich zu äussern, gerade bei unübersichtlichen Verhältnissen (EGMR-Urteil 48962/99 vom 5. Juli 2005, Exel gegen Tschechische Republik, Rz. 57; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_181/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1.2), wie sie sich häufig bei Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 Abs. 1 SchKG) präsentieren (Levante, a.a.O., S. 585 f.). Somit spricht auch dieser Aspekt für ein mündliches Verfahren.