171 ad N. 3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2014 vom 19. August 2014 E. 4.1). Deshalb kann eine Partei, die - wie hier - nicht (bzw. nicht rechtzeitig) vorgeladen worden ist, die Aufhebung des Konkursdekrets auf dem Rechtsmittelweg bei der oberen Instanz verlangen, ausgenommen den Fall vorbehaltloser Einlassung (vgl. Nordmann, a.a.O., Art. 168 N. 15 mit Hinweisen). Kein Zweifel besteht ferner über das von der EMRK garantierte Recht des Schuldners, sich an der Konkursverhandlung mündlich zu äussern, gerade bei unübersichtlichen Verhältnissen (EGMR-Urteil 48962/99 vom 5. Juli 2005, Exel gegen Tschechische Republik, Rz.