Frist vor Gericht geladen und einvernommen (Art. 190 Abs. 2 SchKG). Es darf daher - unter gesetzessystematischen und teleologischen Gesichtspunkten - die Regelung von Art. 168 SchKG vergleichsweise Berücksichtigung finden. Im Rahmen der ordentlichen Konkursbetreibung steht - soweit ersichtlich und wohl abgesehen von offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Begehren (vgl. Talbot, a.a.O., Art. 168 N. 2 mit Hinweisen und Art. 190 N. 20; a.M. Nordmann in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, Art. 168 N. 5) - im Zusammenhang mit Art.