190 N. 27). An anderer Stelle wird in der Literatur ausgeführt, die Auffassung, dass Art. 190 Abs. 2 SchKG nicht verletzt sei, wenn das Konkursgericht dem Schuldner Frist zur schriftlichen Stellungnahme ansetze, anstatt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. Urteil des Obergerichts Thurgau vom 13. August 2001, RBOG 2001 Nr. 22 S. 149), sei fraglich (Levante, Aktuelles aus der Rechtsprechung zum Schuldbe- treibungs- und Konkursrecht, in: AJP 2015 S. 579 ff., S. 585 f.). 2.4.5. Der Wortlaut von Art. 190 Abs. 2 SchKG ("vor Gericht geladen und einvernommen") spricht für die Durchführung einer Konkursverhandlung und damit für ein mündliches Verfahren. 2.4.6.