Vorinstanz erklären zu können. Die Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Gericht ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es am Gericht liegt, gestützt auf die Widerrufserklärung die nächsten Schritte im Verfahren vorzunehmen. 2.4.3. Da folglich (mit der Vorinstanz) von einer rechtsgültigen Verlängerung der Widerrufsfrist bis am 30. Juni 2016 auszugehen ist und auch ein gültiger (fristwahrender) Widerruf der von den Parteien am 1. März 2016 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Beklagte am 29. Juni 2016 vorliegt, erweist sich die gegen den angefochtenen Entscheid erhobene Berufung des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen.