Dass die Beklagte den Widerruf dabei gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Wortlauts des Widerrufsvorbehalts ("Beide Parteien haben die Möglichkeit die vorliegende Vereinbarung innert 60 Tagen zu widerrufen") und im Lichte der vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. April 2016 (…) und 3. Juni 2016 (…), worin die Parteien eingeladen wurden, "das Gericht spätestens mit Ablauf der Sistierung über den Stand der Vergleichsverhandlungen zu orientieren" (…), durfte die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, den Widerruf fristwahrend auch gegenüber der 376 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018