widersprochen geltend gemacht, tatsächlich einvernehmlich (ohne an irgendwelche Formvorschriften gebunden zu sein; vgl. E. 2.3.3. oben) rechtsgültig bis am 30. Juni 2016 verlängert haben. 2.4.2. Am 29. Juni 2016 und damit (unstrittig) innerhalb der bis am 30. Juni 2016 verlängerten Frist widerrief die Beklagte die am 1. März 2016 mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung (…). Dass die Beklagte den Widerruf dabei gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, ist nicht zu beanstanden.