Entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz geltend, dass der Kläger mit einer entsprechenden Verlängerung der Widerrufsfrist einverstanden sei. Nachdem ausweislich der Akten seine damalige Rechtsvertretung zu keinem Zeitpunkt eingewendet hat, der Kläger sei entgegen der Darstellung der Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2016 mit einer Verlängerung der Widerrufsfrist nicht einverstanden, ist prozessual auf diese Darstellung der Beklagten abzustellen (vgl. BGE 4A_747/2012 E. 3) und davon auszugehen, dass die Parteien die (ihre Vereinbarung vom 1. März 2016 betreffende) Widerrufsfrist, wie von der Beklagten un-