Vereinbarung, können diese – da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wirkung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). 2.4. 2.4.1. Die Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Vorinstanz darum, "mit dem Einverständnis der Rechtsvertreterin des Klägers" die Sistierung und damit auch die Widerrufsfrist bis Ende Juni 2016 zu verlängern (…). Entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufung machte die Beklagte somit bereits in erster Instanz geltend, dass der Kläger mit einer entsprechenden Verlängerung der Widerrufsfrist einverstanden sei.