LC160036] E. 3.1.1). Die prozessualen Formvorschriften gelten indes nur für die Abänderung der die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids aufweisenden Regelungspunkt (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO) der Vereinbarung. Enthält die Vereinbarung – wie vorliegend mit der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts und der im Falle eines Widerrufs zu wahrenden Frist (…) - darüber hinaus auch Bestimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der 2018 Zivilprozessrecht 375