Die vereinbarte Widerrufsfrist kann im Einverständnis beider Parteien auch verlängert werden. Da es sich um eine in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbarte Frist handelt, kann sie aber nicht vom Richter erstreckt oder wiederhergestellt werden (KILLIAS, a.a.O.; ZR 80/1981 Nr. 191 = SJZ 1982 S. 97). 2.3.3. Zwar unterliegt die Abänderung einer Vereinbarung denselben Formvorschriften wie die Vereinbarung als solche, d.h. dass eine entsprechende Erklärung ebenfalls von beiden Parteien zu unterzeichnen ist (vgl. Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 14. November 2016 [LC160036] E. 3.1.1).