241 Abs. 1 ZPO). Die vorgeschriebene Form ist auch eingehalten, wenn die Parteierklärungen nach Art. 130 Abs. 1 ZPO dem Gericht als schriftliche und unterzeichnete Eingaben übermittelt werden (GSCHWEND/STECK, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 241 ZPO). 2.3.2. Die Parteien können im Vergleich einen sogenannten Widerrufsvorbehalt vereinbaren (KILLIAS, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO; GSCHWEND/STECK, a.a.O., N. 13 zu Art. 241 ZPO). Die vereinbarte Widerrufsfrist kann im Einverständnis beider Parteien auch verlängert werden.