46 Art. 241 ZPO Enthält ein gerichtlicher Vergleich auch Bestimmungen betreffend die Modalitäten des Zustandekommens der Vereinbarung (z.B. einen Widerrufsvorbehalt und die im Falle eines Widerufs zu wahrende Frist), können diese – da zivilrechtlich vereinbart und nicht Gegenstand der Wirkung gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO - formfrei abgeändert werden; Schriftlichkeit ist nicht vorausgesetzt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen R.C. gegen P.C. (ZSU.2018.114). Aus den Erwägungen