Eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der Nichtigkeit ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es ist daher von Amtes wegen festzustellen, dass der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts X vom Y nichtig ist. Die Streitsache geht zur erneuten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht X, Abteilung Strafgericht, zurück.