3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes verwiesen. Bei den durch den Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich grundsätzlich um Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Dies bestreitet auch der Beschuldigte nicht. Er macht jedoch zusammenfassend geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, weil es beim Versuch des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs geblieben sei. 3.2. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich dazu, ob eine obligatorische Landesverweisung i.S.v.