Die Vorinstanz hat vor der Verteilung des Überschusses neben den Steuern auch die Kosten der ehelichen Liegenschaft in Abzug gebracht. Da diese Kosten ebenfalls – wie der Überschuss – den Parteien je hälftig zuzuweisen sind können sie vorliegend unberücksichtigt gelassen werden. Wird vom Betrag von Fr. 4'881.30 ein Beitrag von Fr. 1'400.00 an den Unterhalt der Tochter M. in Abzug gebracht, so verbleibt ein auf die Ehegatten aufzuteilender Überschuss von Fr. 3'481.30. Bei hälftiger Aufteilung auf die Ehegatten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 1'740.65.