Zum Kindesunterhalt, der der Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten vorgeht (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB), gehören auch die Beiträge, die der Kläger an den Unterhalt der Tochter M. zu bezahlen hat. Vor Festsetzung des ehelichen Unterhalts ist der vom Beklagten an M. zu leistende Unterhalt deshalb ebenfalls abzuziehen. Der jüngsten gemeinsamen Tochter der Parteien wurde als einem von drei Kindern ein Barunterhalt von 2017 Zivilrecht 285