bereits Rechnung getragen. Über den zum Kindesunterhalt gehörenden Betreuungsunterhalt ist auch das um die Steuern erweiterte Existenzminimum der Beklagten bereits abgedeckt; ebenso wurde das Einkommen der Beklagten bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts bereits berücksichtigt. Der nach Abzug des erweiterten Existenzminimums des Klägers und des Kindesunterhalts vom Gesamteinkommen verbleibende Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 114). 3.4.4.3.2. Das von der Vorinstanz ermittelte Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 15'600.60 ist unbeanstandet geblieben.