3.4.4.2.3. Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime ist der Kläger somit unabhängig von den Anträgen der Parteien ab 1. Januar 2017 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2'531.00 an J. und L. und von Fr. 2'078.00 an Y. zu verpflichten. 3.4.4.3. 3.4.4.3.1. Die von der Vorinstanz angewandte Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung ist unbeanstandet geblieben. Sie ist daher für die Bemessung des ehelichen Unterhalts nach wie vor anzuwenden. Dem Bedarf der Kinder wurde im Rahmen des vorrangigen Kindesunterhalts (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB) bereits Rechnung getragen.