Die an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (dazu Erw. 3.4.4.4) sind daher bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch der Kinder auf Gleichbehandlung gewahrt ist, nicht zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der verbleibende Überschuss des Klägers von Fr. 4'481.30 ausreicht, um der Tochter M. unter Berücksichtigung ihrer objektiven Bedürfnisse gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu bezahlen wie den drei andern Kindern des Klägers. 284 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017