Dass der Kläger Vater eines weiteren Kinds geworden ist, ist als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Bei einem unbeanstandet gebliebenen Einkommen von Fr. 15'200.60 und einem Existenzminimum von Fr. 2'779.30 beträgt der monatliche Überschuss des Klägers Fr. 12'421.30. Nach Abzug der Steuern von Fr. 800.00 und der an die Kinder J., L. und Y. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'140.00 verbleibt dem Kläger noch ein monatlicher Betrag von Fr. 4'481.30. Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (dazu Erw.