Sie macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese in geringfügigem Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit zusammen mit der Kinderbetreuung zu einer übermässigen Belastung der Beklagten im Vergleich mit dem Kläger führen würde. Die zusätzlich zur Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit rechtfertigt im vorliegenden Fall daher keine Erhöhung der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten. Die Lebenshaltungskosten von Fr. 3'932.30 kann die Beklagte im Umfang von Fr. 400.00 mit ihrem Erwerbseinkommen bestreiten. Im verbleibenden Umfang von Fr. 3'532.30 sind die Lebenshaltungs- 2017 Zivilrecht 283