KVG Fr. 282.30). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die unbeanstandet gebliebenen Steuern von Fr. 800.00 zu erweitern, sodass sich massgebliche Lebenshaltungskosten der Beklagten von Fr. 3'932.30 ergeben. Neben der Kinderbetreuung geht die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nach, mit der sie ein monatliches Einkommen von Fr. 400.00 erzielt. Sie macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese in geringfügigem Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit zusammen mit der Kinderbetreuung zu einer übermässigen Belastung der Beklagten im Vergleich mit dem Kläger führen würde.