Die beiden andern Kinder sind rund 8 bzw. rund 10 Jahre alt. Angesichts des Alters der Kinder und im Hinblick auf die Kontinuität der von den Parteien gewählten Art der Betreuung ist es der Beklagten (abgesehen von der bereits bisher in geringem Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit) nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger beanstandet die entsprechende Erwägung der Vorinstanz denn auch nicht und anerkennt in der Berufungsantwort einen Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Das Existenzminimum der Beklagten allein beläuft sich auf Fr. 3'132.30 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Anteil Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'650.00; KVG Fr. 282.30).