Massgebend ist das Existenzminimum des betreuenden Elternteils allein (Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., 4). Das bedeutet insbesondere, dass von den Wohnkosten des mit Kindern zusammenlebenden Elternteils ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen ist (vgl. Spycher/Bähler, Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, Bern 2016, S. 255 ff., 262). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist je nach konkretem Fall zu erweitern (Botschaft S. 576).