Nach der Botschaft soll dieser grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfassen, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann (S. 554). Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt ist demnach an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil ein Kinder vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 85 ff., 101).