3.4.3.3. Bei einem Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von Fr. 9'311.00 resultiert nach Abzug des eigenen Einkommens der Beklagten von Fr. 400.00 ein vom Kläger zu bezahlender Gesamtunterhalt von Fr. 8'911.00. Werden von diesem Betrag die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'609.00 (J. Fr. 1'354.00; L. Fr. 1'354.00; Y. Fr. 901.00) abgezogen, so verbleibt für die Beklagte persönlich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 5'302.00. Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sind der Beklagten daher persönliche Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zuzusprechen. Die Dispositionsmaxime bleibt unter Berücksichtigung von Berufungsantrag 2 gewahrt.