2017 Zivilrecht 279 dafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu ersetzen (Art. 423 ZGB). Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen solchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen können, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint daher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. 52 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinder- unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht - Methode (Erw. 3.4.4.1) - Konkurrenz zwischen mehreren Kindern der unterhaltspflichtigen Partei (Erw. 3.4.4.2) - Koordination mit ehelichem Unterhalt (Erw. 3.4.4.3) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. April 2017, i.S. S.D. gegen R.D. (ZSU.2016.307) Aus den Erwägungen 3.4.3. 3.4.3.1. Am 1. Januar 2017 ist das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts – in erster oder auch zweiter Instanz (vgl. Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: Fam- Pra.ch 2016, S. 918) - rechtshängig sind, findet das neue Recht An- wendung (vgl. Art. 13cbis Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei sind nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB; vgl. auch 280 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 BGE 141 III 1 Erw. 2) lediglich die Verhältnisse ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Dolder, a.a.O., S. 920 f.). 3.4.3.2. Die Beklagte begründet ihre Rechtsbegehren bezüglich Kindes- unterhalt einzig mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Kindesunterhaltsrecht. Sonstige Rügen bezüglich der Höhe des Kin- desunterhalts bringt sie nicht vor. Da lediglich die Verhältnisse ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht zu beurteilen sind, bleibt es somit für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bei monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für J. von Fr. 1'354.00 (zuzüglich Kinderzulagen), für L. von Fr. 1'354.00 (zuzüglich Kinderzulagen) und für Y. von Fr. 901.00 (zuzüglich Kin- derzulagen). 3.4.3.3. Bei einem Gesamtbedarf der Beklagten und der Kinder von Fr. 9'311.00 resultiert nach Abzug des eigenen Einkommens der Be- klagten von Fr. 400.00 ein vom Kläger zu bezahlender Gesamtunter- halt von Fr. 8'911.00. Werden von diesem Betrag die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'609.00 (J. Fr. 1'354.00; L. Fr. 1'354.00; Y. Fr. 901.00) abgezogen, so verbleibt für die Be- klagte persönlich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 5'302.00. Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sind der Beklagten daher persönliche Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe zuzusprechen. Die Dispositionsmaxime bleibt unter Berücksichtigung von Beru- fungsantrag 2 gewahrt. 3.4.4. 3.4.4.1. Gemäss Art. 285 Abs. 2 des revidierten ZGB dient der Kinderunterhalt neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Dabei handelt es sich um einen Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern (Botschaft vom 29. November 2013 zum neuen Kindesunterhaltsrecht [BBl 2013 S. 529 ff.], S. 551), der den anderen familienrechtlichen Unterhalts- pflichten grundsätzlich vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In prozessualer Hinsicht sind auf den Betreuungsunterhalt als Teil des 2017 Zivilrecht 281 Kindesunterhalts der (strenge) Untersuchungs- und der Offizial- grundsatz anwendbar (Spycher, Betreuungsunterhalt – Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra.ch 2017, S. 198 ff., 228; vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Betreuungsunter- halts verzichtet. Nach der Botschaft soll dieser grundsätzlich die Le- benshaltungskosten der betreuenden Person umfassen, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen kann (S. 554). Der Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt ist dem- nach an die drei Voraussetzungen geknüpft, dass (1) ein Elternteil ein Kinder vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst betreut, (2) die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann und (3) das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (vgl. Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 85 ff., 101). Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils kann von seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden (Botschaft S. 576). Massge- bend ist das Existenzminimum des betreuenden Elternteils allein (Spycher, Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute und demnächst, in: FamPra.ch 2016, S. 1 ff., 4). Das bedeutet insbesondere, dass von den Wohnkosten des mit Kindern zusammenlebenden Elternteils ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen ist (vgl. Spycher/Bähler, Reform des Kindesun- terhaltsrechts, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, Bern 2016, S. 255 ff., 262). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist je nach konkretem Fall zu erweitern (Botschaft S. 576). Bei ausrei- chenden finanziellen Mitteln sind als Lebenshaltungskosten auch Steuern zu berücksichtigen (Allemann, Betreuungsunterhalt – Grundlagen und Bemessung; Jusletter vom 11. Juli 2016; Rdnr. 18; Bähler, Unterhaltsberechnungen – Von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Ein weiterer möglicher Grund für eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Lebenshaltungskosten ist eine zusätzlich zur Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbsarbeit: Wird der betreuende Elternteil durch Kinderbetreuung und Er- 282 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 werbsarbeit im Vergleich zum andern Elternteil übermässig belastet, so kann es sich rechtfertigen, ihm zum Ausgleich höhere Lebens- haltungskosten zuzugestehen (Hartmann, a.a.O., S. 111; Spycher, FamPra.ch 2017, a.a.O., S. 215 f.). 3.4.4.2. 3.4.4.2.1. Die drei minderjährigen Kinder der Parteien wurden bisher von der Beklagten persönlich betreut. Die jüngste, am 12. September 2012 geborene Tochter, ist rund viereinhalb Jahre alt. Die beiden an- dern Kinder sind rund 8 bzw. rund 10 Jahre alt. Angesichts des Alters der Kinder und im Hinblick auf die Kontinuität der von den Parteien gewählten Art der Betreuung ist es der Beklagten (abgesehen von der bereits bisher in geringem Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit) nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger beanstandet die entsprechende Erwägung der Vorinstanz denn auch nicht und anerkennt in der Berufungsantwort einen Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Das Existenzminimum der Beklagten allein beläuft sich auf Fr. 3'132.30 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Anteil Wohnkosten inkl. Ne- benkosten Fr. 1'650.00; KVG Fr. 282.30). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum um die unbeanstandet gebliebenen Steuern von Fr. 800.00 zu erweitern, sodass sich massgebliche Lebenshaltungs- kosten der Beklagten von Fr. 3'932.30 ergeben. Neben der Kin- derbetreuung geht die Beklagte einer Erwerbstätigkeit nach, mit der sie ein monatliches Einkommen von Fr. 400.00 erzielt. Sie macht jedoch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese in geringfügigem Umfang ausgeübte Erwerbstätigkeit zusammen mit der Kinderbetreuung zu einer übermässigen Belastung der Beklagten im Vergleich mit dem Kläger führen würde. Die zusätzlich zur Kinderbetreuung ausgeübte Erwerbstätigkeit rechtfertigt im vorlie- genden Fall daher keine Erhöhung der zu berücksichtigenden Le- benshaltungskosten. Die Lebenshaltungskosten von Fr. 3'932.30 kann die Beklagte im Umfang von Fr. 400.00 mit ihrem Erwerbseinkommen bestreiten. Im verbleibenden Umfang von Fr. 3'532.30 sind die Lebenshaltungs- 2017 Zivilrecht 283 kosten durch Betreuungsunterhalt, den der Kläger an die Kinder zu leisten hat, abzudecken. Der Betreuungsunterhalt ist gleichmässig auf die drei Kinder aufzuteilen, sodass pro Kind Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 1'177.40 resultiert. Zusammen mit dem unbean- standet gebliebenen Barunterhalt ergibt sich für J. ein Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'531.00 (Fr. 1'354.00 + Fr. 1'177.40), für L. ein Unter- haltsbeitrag von ebenfalls Fr. 2'531.00 (Fr. 1'354.00 + Fr. 1'177.40) und für Y. ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'078.00 (Fr. 901.00 + Fr. 1'177.40). 3.4.4.2.2. Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind im Ver- hältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Bei der Festsetzung von Kinderunter- haltsbeiträgen ist daher auch der Bar- und Betreuungsbedarf von Kindern des betreffenden Elternteils aus einer anderen Beziehung zu berücksichtigen (vgl. Bähler, a.a.O., S. 294). Nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers in der Berufungsantwort wurde am 9. Januar 2017 seine Tochter M. geboren. Dass der Kläger Vater eines weiteren Kinds geworden ist, ist als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Bei einem unbeanstandet gebliebenen Einkommen von Fr. 15'200.60 und einem Existenzminimum von Fr. 2'779.30 beträgt der monatliche Überschuss des Klägers Fr. 12'421.30. Nach Abzug der Steuern von Fr. 800.00 und der an die Kinder J., L. und Y. zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'140.00 verbleibt dem Kläger noch ein monatlicher Betrag von Fr. 4'481.30. Der Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die an die Beklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (dazu Erw. 3.4.4.4) sind daher bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch der Kinder auf Gleichbehandlung gewahrt ist, nicht zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass der verbleibende Überschuss des Klägers von Fr. 4'481.30 ausreicht, um der Tochter M. unter Berücksichtigung ih- rer objektiven Bedürfnisse gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu bezah- len wie den drei andern Kindern des Klägers. 284 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 3.4.4.2.3. Aufgrund der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime ist der Kläger somit unabhängig von den Anträgen der Parteien ab 1. Januar 2017 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je Fr. 2'531.00 an J. und L. und von Fr. 2'078.00 an Y. zu verpflichten. 3.4.4.3. 3.4.4.3.1. Die von der Vorinstanz angewandte Methode der Existenzmi- nima mit Überschussverteilung ist unbeanstandet geblieben. Sie ist daher für die Bemessung des ehelichen Unterhalts nach wie vor anzuwenden. Dem Bedarf der Kinder wurde im Rahmen des vorrangigen Kindesunterhalts (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB) bereits Rechnung getragen. Über den zum Kindesunterhalt gehörenden Be- treuungsunterhalt ist auch das um die Steuern erweiterte Existenzmi- nimum der Beklagten bereits abgedeckt; ebenso wurde das Einkom- men der Beklagten bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts be- reits berücksichtigt. Der nach Abzug des erweiterten Existenzmini- mums des Klägers und des Kindesunterhalts vom Gesamteinkommen verbleibende Überschuss ist daher je hälftig auf die Ehegatten aufzu- teilen (vgl. Hartmann, a.a.O., S. 114). 3.4.4.3.2. Das von der Vorinstanz ermittelte Gesamteinkommen der Par- teien von Fr. 15'600.60 ist unbeanstandet geblieben. Nach Abzug des Existenzminimums des Klägers von Fr. 2'779.30 und der Kinder- unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 7'140.00 verbleibt ein Betrag von Fr. 5'681.30. Die von der Beklagten zu bezahlenden Steuern von Fr. 800.00 wurden im Rahmen des Betreuungsunterhalts berücksich- tigt. Es sind daher auch beim Kläger unbeanstandet gebliebene Steu- ern von Fr. 800.00 zu berücksichtigen, sodass ein Betrag von Fr. 4'881.30 resultiert. Zum Kindesunterhalt, der der Unterhalts- pflicht gegenüber der Beklagten vorgeht (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB), gehören auch die Beiträge, die der Kläger an den Unterhalt der Tochter M. zu bezahlen hat. Vor Festsetzung des ehelichen Unter- halts ist der vom Beklagten an M. zu leistende Unterhalt deshalb ebenfalls abzuziehen. Der jüngsten gemeinsamen Tochter der Par- teien wurde als einem von drei Kindern ein Barunterhalt von 2017 Zivilrecht 285 Fr. 901.00 zugesprochen. M. hat ensprechend ihren objektiven Be- dürfnissen Anspruch auf gleich hohen Barunterhalt wie die Kinder des Klägers aus der Beziehung mit der Beklagten. Sie lebt als eines von zwei Kindern im Haushalt des Klägers, sodass von einem entsprechenden Barbedarf (ohne Kosten einer allfälligen Drittbetreu- ung) von rund Fr. 1'090.00 auszugehen ist (vgl. Kreisschreiben Unterhaltsempfehlungen; [Unterhaltsbeitrag Fr. 901.00 + Kinderzu- lagen Fr. 200.00]/Fr. 556.00 x Fr. 653.00 – Kinderzulagen Fr. 200.00). Zusätzlich dürften Kosten für die Eigen- oder Drittbetreuung der am 9. Januar 2017 geborenen Tochter anfallen. Es ist daher von einem Betrag von mindestens Fr. 1'400.00 auszugehen, den der Kläger an den Unterhalt der Tochter M. zu bezahlen hat. Die genaue Höhe des Unterhaltsbeitrags für M. kann aus den nachfolgen- den Gründen offen bleiben. Die Vorinstanz hat vor der Verteilung des Überschusses neben den Steuern auch die Kosten der ehelichen Liegenschaft in Abzug gebracht. Da diese Kosten ebenfalls – wie der Überschuss – den Par- teien je hälftig zuzuweisen sind können sie vorliegend unberücksich- tigt gelassen werden. Wird vom Betrag von Fr. 4'881.30 ein Beitrag von Fr. 1'400.00 an den Unterhalt der Tochter M. in Abzug gebracht, so verbleibt ein auf die Ehegatten aufzuteilender Überschuss von Fr. 3'481.30. Bei hälftiger Aufteilung auf die Ehegatten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 1'740.65. Der Kläger hat allerdings beantragt, er sei zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'902.00 zu bezahlen. Soweit der vom Kläger beantragte Betrag (Fr. 2'902.00) den von der Vorinstanz zugesprochenen und von der Beklagten geltend ge- machten Ehegattenunterhalt von Fr. 2'830.00 überschreitet (der von ihr in Berufungsbegehren Ziff. 2 vorgesehene Mechanismus kommt nicht zur Anwendung, da keine tieferen Kinderunterhaltsbeiträge als von der Beklagten beantragt zugesprochen werden), ist darauf nicht einzutreten, weil im summarischen Verfahren die Anschlussberufung unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der Dispositionsma- xime (Art. 58 ZPO) ist der Kläger jedoch zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Januar 2017 monatlichen Ehegattenunterhalt von 286 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 Fr. 2'830.00 zu bezahlen, weil der entsprechende Antrag der Beklag- ten in ihrer Berufung als vom Kläger anerkannt zu gelten hat. 3.4.4.4. Im Eheschutz- und Präliminarverfahren werden entsprechend der Rechtsnatur dieser Verfahren als vorläufige Anordnungen die Un- terhaltsbeiträge nicht auf längere Sicht festgelegt. Sie sind bei verän- derten Verhältnissen jederzeit abänderbar (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 2. Aufl., Rz. 09.96). Eine Abstufung der zukünftig an den Unterhalt der Kinder und der Beklagten zu bezahlenden Beiträge ist daher nicht angezeigt. 53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. September 2017, i.S. R.A.S. gegen I.I.S. (ZSU.2017.140) Aus den Erwägungen 5.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt der Abände- rungsentscheid grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können aber nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frü- hestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu- widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. (BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 [nicht publ. in: BGE 141 III 376], 5A_501/2015 Erw. 4.1, 5A_745/2015 Erw. 5.2.3, alle unter Hinw. auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam-