50 Art. 741 ZGB Dient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der Dienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung eines Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbarkeitsbelasteten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81). Sachverhalt