3b/bb; BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffassung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen besonderer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewichen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3). 2015 Zivilrecht 299 B. Sachenrecht