2015 Zivilrecht 297 49 Art. 285 ZGB Die Höhe des Kinderunterhalts bemisst sich nicht nach einem bestimmten Prozentsatz der Einkommen seiner unterhaltspflichtigen Eltern, sondern – unter Berücksichtigung der konkreten Situation – nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 7. September 2015 in Sachen K.P. gegen R.P. (ZSU.2015.61). Aus den Erwägungen 6.2.2. Das Gesetz schreibt dem Gericht keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor (BGE 128 III 414 f. Erw. 3.2.2). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach der Praxis des aargauischen Oberge- richts wird der Kinderunterhalt nicht nach der Prozentregel festge- legt. Vielmehr richtet er sich grundsätzlich - d.h. unter Berücksichti- gung der konkreten Situation des Kindes (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_1017/2014 Erw. 4.1) - nach den Ansätzen gemäss den obergerichtlichen Empfehlungen für die Bemessung von Unter- haltsbeiträgen für Kinder (XKS.2005.2). Die aufgeführten Ansätze gelten für sogenannt durchschnittliche finanzielle Verhältnisse mit ei- nem monatlichen Nettoeinkommen der Kindseltern bzw. des unter- haltspflichtigen Elternteils von aufindexiert ca. Fr. 8'000.00 (Ziff. B.1./1.1. der Unterhaltsempfehlungen). Bei einer Pauschalisie- rung des Bedarfs, wie sie in den Unterhaltsempfehlungen vorgenom- men wird, sind sodann die sich durch die konkreten Gegebenheiten aufdrängenden Anpassungen vorzunehmen (vgl. Wullschleger, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2010, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 285 ZGB). Zum Bedarf gehören auch allfällige Fremdbetreuungskosten (Unterhaltsempfehlungen Ziffer III.B.1.1; Wullschleger, a.a.O.). Da 298 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 298 das Kind auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erzie- hung und Lebensstellung Anspruch hat, sind bei einer besonders ho- hen Lebenshaltung der Eltern auch die Bedürfnisse des Kindes höher zu veranschlagen. Allerdings kann aus einem besonders hohen Einkommen der Kindeseltern nicht einfach ein Anspruch auf eine be- sondere hohe Lebensstellung des Kindes und damit auf einen beson- ders hohen Unterhaltsbeitrag abgeleitet werden. Der Unterhaltsbei- trag für das Kind ist jedenfalls nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 120 II 291 Erw. 3b/bb; BGE 5A_115/2011 Erw. 2.3). Nach in der Lehre vertretener Auffas- sung (Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB [BSK-ZGB], Basel 2014, 5. Aufl., N. 23 zu Art. 285 ZGB) soll bei Fehlen beson- derer Umstände aus erzieherischen Gründen von den Bedarfszahlen einschlägiger Richtlinien um nicht mehr als 25 % nach oben abgewi- chen werden. Vom Bedarf sind die Kinderzulagen abzuziehen, da diese die Abhängigkeit des Kindes vom Beitrag, den ihm die Eltern schulden, vermindern (BGE 137 III 64 Erw. 4.2.3). 2015 Zivilrecht 299 B. Sachenrecht 50 Art. 741 ZGB Dient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl dem Dienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist der Dienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung ei- nes Ersatzanspruchs für einen Teil der Kosten gegenüber dem Dienstbar- keitsbelasteten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 24. Februar 2015 i.S. Sch. gegen H. (ZOR.2014.81). Sachverhalt In einem Verfahren, in dem der Kläger auf Wiederherstellung des früheren Zustands auf seinem Grundstück durch die Beklagte ge- klagt hatte, erhob diese Widerklage mit dem Begehren, es sei der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter zu verpflichten, auf seine Kos- ten die auf ihrem Grundstück gelegene, dienstbarkeitsbelastete Strasse zu erneuern, bzw. sie sei berechtigt zu erklären, die Erneue- rung der Strasse auf Kosten des Klägers selber vorzunehmen, falls dieser die Erneuerung innert dreier Monate seit Rechtskraft des Ur- teils nicht vorgenommen habe. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass die Last des Unterhalts der Strasse vom Kläger als Dienstbarkeitsberechtigtem und von der Beklagten als Dienstbar- keitsbelasteter gemäss Art. 741 Abs. 2 ZGB je zur Hälfte zu tragen ist (Erw. 3.2.3. i.f.) Aus den Erwägungen 3.2.4.