Demnach ist nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden wurde; dies gilt allerdings nur, sofern es keinen Zuständigkeitskonflikt gibt (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34).