276 Abs. 2 ZPO). Wird während der Dauer des Eheschutzverfahrens (bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss) der Scheidungsprozess anhängig gemacht, wird ersteres daher nicht einfach gegenstandslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen mit Wirkung im Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn erst nach diesem Zeitpunkt darüber entschieden werden kann (BGE 129 III 60 Erw. 2 f.). Demnach ist nicht von Belang, ob über die Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, vor oder nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage entschieden wurde;