D.h. reicht eine Partei während der Rechtshängigkeit eines Eheschutzverfahrens vor erster oder oberer Instanz (also vor Rechtskraft des Eheschutzentscheids) eine Scheidungsklage ein, fällt mit der Hängigkeit der Scheidungsklage die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin. Eheschutzmassnahmen sind indes auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, bis sie vom Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert oder durch die Regelung nach der Scheidung abgelöst werden (vgl. BGE 129 III 60 Erw. 4.2; Art. 276 Abs. 2 ZPO).