3.2.1. Das Eheschutzgericht ist zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, für die Zeit danach ist das Scheidungsgericht zuständig (BGE 101 II 1, bestätigt in BGE 129 III 60 Erw. 3). D.h. reicht eine Partei während der Rechtshängigkeit eines Eheschutzverfahrens vor erster oder oberer Instanz (also vor Rechtskraft des Eheschutzentscheids) eine Scheidungsklage ein, fällt mit der Hängigkeit der Scheidungsklage die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin.